Prüfung von Maschinen, Anlagen und Arbeitsmittel
Die Betriebssicherheitsverordnung sieht vor, dass Arbeitgeber nur Anlagen, Maschinen und Arbeitsmittel einsetzen, die sicher und unfallfrei betrieben werden können.
Gemäß §§ 4 und 5 der BetrSichV wird hierfür vorausgesetzt, dass sämtliche verwendeten Arbeitsmittel dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und über die erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstungen verfügen. Eine entsprechende Prüfung hat durch eine befähigte Person zu erfolgen und ist sachgemäß zu dokumentieren.
Diese Bestimmungen gelten für alle zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel - insbesondere hervorzuheben sind jedoch Anlagen, Maschinen und Arbeitsmittel ohne CE-Kennzeichnung, da die Maschinenrichtlinie hier keine Anwendung bei der Konstruktion fand.
Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung
Gemäß §§ 3 und 4 der BetrSichV ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für die in seinem Betrieb genutzten Maschine, Anlagen und Arbeitsmittel zu erstellen. Des Weiteren hat er dafür Sorge zu tragen, dass sowohl die Arbeitsmittel, als auch die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen für die vorgesehenen Zwecke geeignet sind, und dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit und Gesundheitsschutz der Benutzer gewährleistet ist.
Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und entsprechend zu aktualisieren. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen.
Eine Betriebsanweisung soll gemäß §12 BetrSichV in verständlicher Sprache zur Verfügung stehen
Gerne unterstützen wir Sie bereits vor der Anschaffung Ihrer Arbeitsmittel bei der Umsetzung der Maschinensicherheit. Aber auch vor der Abnahme beim Lieferranten, bei Inbetriebnahme und bei wesentlichen Änderungen sowie im Betriebsalltag helfen wir Ihnen gerne dabei, Ihren Betreiberpflichten in Sachen Maschinensicherheit gemäß der Betriebssicherheitsverordnung gerecht zu werden.
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